Wer mit einem Kleingarten liebäugelt, sollte sich nicht nur für Gartenarbeit und Grillfeste begeistern, sondern auch für das Vereinsleben. Auf gemeinsamen Festen und über den Gartenzaun hinweg gibt es viele Möglichkeiten, sich mit anderen Gartenfreunden anzufreunden, denn der Gemeinschaftssinn gehört auch zum Vereinsleben.
Wie viel Zeit Sie für die Gartenpflege aufbringen möchten oder können, sollte deshalb bei der Auswahl berücksichtigt werden.
Ein Kleingarten soll der Erholung dienen, muss aber in erster Linie „kleingärtnerisch“ genutzt werden. Das heißt, dass mindestens ein Drittel der Fläche für den Obst- und Gemüseanbau genutzt werden muss. Diese sogenannte Nutzfläche wird auch vom Vorstand des Vereins regelmäßig überprüft. Die Rasenfläche darf nur 20 % der Gesamtfläche betragen. Wer also nur einen Ziergarten pflegt – mit Gartenlaube, Grillplatz, Rasen und Sträuchern – kann gekündigt werden.
Ist der Wunschgarten gefunden, folgt ein Termin mit dem Vorstand des
Kleingärtnervereins. An einer Mitgliedschaft in unserem Verein führt nichts vorbei, erst dann kann man einen Garten zur Pacht bekommen. Der Vorstand regelt alles Vertragliche mit dem künftigen Gartennutzer. Der Wert des Gartens wird von geschulten Fachkräften nach detaillierten Richtlinien des Landesverbandes ermittelt.
Auch sollte man sich bewusst sein, dass es in der Gemeinschaft der Gartenfreunde Regeln gibt und die Übernahme und Bewirtschaftung einer Parzelle auch mit Kosten verbunden ist.
Was kostet ein Kleingarten ?
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Einmalige Aufnahmegebühr
Mitgliedsbeitrag 100,00 € im Jahr
Pacht 0,23 € pro qm
Strom- und Wasserverbrauch (verbrauchsabhängig)
Umlagen für das Sommer-und Kinderfest, der Kinderweihnachtsfeier, des Vereinsheimes und für den Grünabfallcontainer.
Dächer, Vordach
Gartenhaus, sowie Erweiterung vom Gartenhaus
Pergola
Solaranlagen
Gewächshaus
Gemäß §4 Absatz 3 Buchstabe a der Satzung wird das Ausschlussverfahren des jeweiligen Pächters durchgeführt, da hier vorsätzlich die Interessen des Vereins geschädigt werden.
Wir behalten uns vor, eine Anzeige bei der Polizei wegen unrechtmäßiger Entsorgung von Abfall zu stellen. Diese Ordnungswidrigkeit wird gemäß Bußgeldkatalog des Landes Niedersachsen mit einem Bußgeld geahndet.